Diese Seite beschreibt, wie Sie an die Daten Ihres Zählers kommen, wie Sie ihn beenden, und welche Teile der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) darauf überhaupt anwendbar sind.
Kurz gefasst
Die Zahlen Ihres Zählers können Sie jederzeit, kostenlos und ohne Nachfrage als CSV oder JSON herunterladen. Die Verweise stehen auf der Statistikseite des Zählers.
Es gibt keine Bindung, aus der man wechseln müsste: kein Konto, keine Laufzeit, keine Kündigungsfrist, kein Entgelt. Aufhören heißt, den Code von der eigenen Seite zu nehmen.
Kapitel II der Verordnung — vernetzte Produkte — ist hier nicht anwendbar. Stats4U ist keine Sache und gehört zu keiner. Die Begründung steht unter 3., und sie steht dort ausführlich, weil eine Behauptung ohne Begründung nichts wert ist.
Kapitel VI — Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten — kennt keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Ob es einen kostenlosen Besucherzähler erfasst, ist zweifelhaft; der Betreiber stützt sich darauf nicht, sondern sagt unter 6., was da ist und was fehlt.
Diese Seite ist eine Auskunft und keine Rechtsberatung. Sie gibt die Einschätzung des Betreibers wieder und ist von keiner Behörde und keinem Rechtsbeistand geprüft.
1. Warum es diese Seite gibt
Der Data Act verlangt keine solche Seite. Zwei Gründe gibt es trotzdem.
Der erste ist praktisch: Die häufigste Frage an einen Dienst, den man zehn Jahre lang einbindet, ist nicht die nach der Verordnung, sondern „komme ich an meine Zahlen heran, und komme ich wieder heraus“. Diese Seite beantwortet sie an einer Stelle, mit den Verweisen, die man dafür braucht.
Der zweite ist die ehrliche Antwort auf die Verordnung selbst. Wo sie nicht anwendbar ist, ist das die Auskunft — mit Begründung. Eine behauptete Konformität, die niemand geprüft hat, wäre die schlechtere Antwort.
Es ist Information und keine Rechtsberatung. Wer eine rechtliche Beurteilung für seinen eigenen Fall braucht, holt sie sich bei jemandem, der dafür einsteht.
2. Wovon der Data Act handelt
Die Verordnung besteht aus mehreren Kapiteln mit ganz verschiedenen Gegenständen. Sie „gilt“ nicht als Ganzes für jeden — man muss sie einzeln durchgehen. Der Reihe nach:
- Kapitel II (Art. 3–7) — Zugang zu den Daten, die bei der Nutzung eines vernetzten Produkts und eines damit verbundenen Dienstes entstehen.
- Kapitel III (Art. 8–12) — wie Daten bereitzustellen sind, wenn eine Pflicht dazu besteht.
- Kapitel IV (Art. 13) — missbräuchliche Vertragsklauseln über Datenzugang und Datennutzung, einseitig auferlegt.
- Kapitel V (Art. 14–22) — Daten für öffentliche Stellen bei außergewöhnlichem Bedarf.
- Kapitel VI (Art. 23–31) — Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten.
- Kapitel VII und VIII — internationaler Zugang, Interoperabilität.
Für Stats4U kommt genau eines davon ernsthaft in Betracht, nämlich Kapitel VI. Die übrigen werden unter 3. bis 5. abgehandelt, damit nachvollziehbar ist, warum sie ausscheiden.
3. Kapitel II: vernetzte Produkte — nicht anwendbar
Kapitel II knüpft an zwei Begriffe an, und beide sind in Art. 2 eng gefasst.
Ein vernetztes Produkt ist nach Art. 2 Nr. 5 ein *Gegenstand*, der Daten über seine Nutzung oder seine Umgebung erlangt, erzeugt oder erhebt und diese übermitteln kann, und dessen Hauptfunktion nicht das Speichern, Verarbeiten oder Übermitteln von Daten für Dritte ist. Stats4U ist kein Gegenstand. Es gibt keine Hardware, die an einen Nutzer geht, kein Gerät und nichts, was man anfassen kann.
Ein verbundener Dienst ist nach Art. 2 Nr. 6 ein digitaler Dienst, der mit einem solchen Produkt so verbunden ist, dass ohne ihn das Produkt eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte, oder der nachträglich Funktionen des Produkts ergänzt. Es gibt hier kein Produkt, mit dem etwas verbunden sein könnte. Ein Besucherzähler auf einer Internetseite ist kein Zubehör einer Sache.
Damit fehlt beiden Begriffen der Anknüpfungspunkt, und Kapitel II läuft leer. Das ist der tragende Grund.
Zusätzlich, und nur der Vollständigkeit halber: Art. 7 Abs. 1 nimmt Kleinst- und Kleinunternehmen von den Pflichten des Kapitels II aus. Stats4U ist ein Einzelunternehmen ohne Angestellte und fiele darunter. Diese Ausnahme wird hier nicht als Begründung geführt — eine Ausnahme, auf die man sich beruft, setzt voraus, dass die Regel greift. Sie tut es nicht.
Die Informationspflichten des Art. 3 Abs. 2 und 3 (Angaben vor dem Kauf oder der Miete) hängen ebenfalls am vernetzten Produkt und entfallen mit ihm.
4. Kapitel III und IV
Kapitel III (Art. 8–12) regelt, wie Daten bereitzustellen sind, wenn eine Pflicht dazu aus Kapitel II oder aus anderem Unionsrecht folgt — faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, angemessene Entgelte, Streitbeilegung. Eine solche Pflicht besteht hier nicht (siehe 3.), also gibt es auch nichts, was Kapitel III ausgestalten könnte.
Kapitel IV (Art. 13) erklärt einseitig auferlegte Vertragsklauseln über den Zugang zu Daten und ihre Nutzung für unverbindlich, wenn sie missbräuchlich sind. Die Nutzungsbedingungen enthalten keine Klausel, die einem Nutzer den Zugang zu seinen eigenen Zahlen einschränkt, ihm die Nutzung dieser Zahlen verbietet oder dem Betreiber Rechte an ihnen einräumt. Die Ausfuhr steht jedem Zählerinhaber offen, unentgeltlich und ohne Bedingung.
Kapitel IV gilt seit dem 12. September 2025 für neu geschlossene Verträge; für Verträge, die vor diesem Tag auf unbestimmte Zeit oder mit langer Laufzeit geschlossen wurden, greift es ab dem 12. September 2027.
5. Kapitel V: Daten für öffentliche Stellen
Kapitel V verpflichtet Dateninhaber, öffentlichen Stellen bei außergewöhnlichem Bedarf Daten bereitzustellen. Für Kleinst- und Kleinunternehmen ist der Anwendungsbereich enger: sie schulden Daten nur, wenn diese zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands benötigt werden und die Stelle sie nicht anderweitig rechtzeitig erlangen kann.
Ein solches Verlangen ist bisher nicht gestellt worden. Käme eines, würde es an der Sache scheitern, bevor es an der Rechtslage scheitert: hier liegen zusammengefasste Zugriffszahlen einzelner Internetseiten, keine Standort-, Gesundheits- oder Verkehrsdaten.
Behördliche Anordnungen außerhalb des Data Act — etwa in einem Strafverfahren — bleiben davon unberührt. Wie damit umgegangen wird, steht in Abschnitt 6 der Datenschutzerklärung.
6. Kapitel VI: Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Das ist der Teil, der ernsthaft in Betracht kommt, und deshalb steht er hier ausführlich.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen hilft hier nicht. Art. 7 Abs. 1 nimmt Kleinst- und Kleinunternehmen von Kapitel II aus — nicht von Kapitel VI. Kapitel VI kennt keine solche Ausnahme. Wer das anders schreibt, hat Art. 7 Abs. 1 nicht zu Ende gelesen.
Ob ein kostenloser Besucherzähler ein „Datenverarbeitungsdienst“ ist, ist zweifelhaft. Art. 2 Nr. 8 meint einen digitalen Dienst, der einen allgegenwärtigen Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand bereitgestellt und freigegeben werden können. Gemeint sind damit IaaS, PaaS und SaaS. Hier stellt niemand Rechenressourcen bereit oder gibt sie frei; es gibt einen festen Dienst mit einer festen Funktion und nichts zu konfigurieren oder zu skalieren. Eine weite Lesart, die jede Webanwendung erfasst, lässt sich trotzdem vertreten.
Der Betreiber stützt sich auf diesen Zweifel nicht. Statt eine Unanwendbarkeit zu behaupten, die niemand geprüft hat, steht hier, was tatsächlich da ist und was fehlt:
- Art. 23 — Beseitigung von Hindernissen. Es gibt keine. Kein Konto, keine Registrierung, keine Laufzeit, keine Mindestdauer, kein Entgelt, keine Sperre. Aufhören heißt, den Code von der eigenen Seite zu nehmen; einer Erklärung gegenüber dem Betreiber bedarf es nicht.
- Art. 25 — Vertragsklauseln. Die Vorschrift verlangt bestimmte Klauseln im Vertrag: höchstens zwei Monate Kündigungsfrist, ein Übergangszeitraum, ein Recht auf Ausfuhr, Fristen. Diese Klauseln stehen nicht in den Nutzungsbedingungen. Der Grund ist, dass es nichts zu kündigen gibt und der Zugang zu den Daten nicht am Fortbestand eines Vertrages hängt. Wenn Kapitel VI anwendbar ist, ist das eine Lücke in der Form. Sie steht hier, statt hier nicht zu stehen.
- Art. 26 — Informationspflichten. Was ausgeführt werden kann und in welchem Format, steht unter 7. Wo die Daten liegen: auf einem Server in Łódź, Polen. Sie verlassen die Europäische Union nicht.
- Art. 29 — Wechselentgelte. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen keine erhoben werden. Es sind nie welche erhoben worden, weil der Dienst insgesamt unentgeltlich ist.
- Art. 30 — technische Aspekte. Die Ausfuhr erfolgt in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (CSV und JSON), zusätzlich über eine offene Schnittstelle. Einzelheiten unter 7. und 8.
- Art. 31 — besonderes Regime. Weder maßgeschneiderter Einzelauftrag noch befristete Testfassung. Beides trifft hier nicht zu, also hilft auch das nicht weiter.
Was ein Wechsel praktisch bedeutet: die Zahlen ausführen, den Code austauschen, den Zähler löschen. Ein Weiterzählen beim nächsten Anbieter ab dem erreichten Stand kann Stats4U nicht bewirken — dazu müsste der andere Dienst einen Anfangswert übernehmen können, und ob er das tut, entscheidet er.
7. Was Sie herunterladen können
Auf der Statistikseite jedes Zählers stehen zwei Verweise, CSV und JSON. Sie gelten für den Zeitraum, der gerade auf der Seite eingestellt ist — nicht für einen festen, damit die Datei zeigt, was die Seite zeigt.
CSV enthält die Tageswerte: Datum, Treffer, Besucher, automatische Zugriffe.
JSON enthält dieselben Tageswerte und zusätzlich die Gesamtstände sowie die Auswertungen nach Ländern, Städten, Regionen, Browsern, Betriebssystemen, Geräten, erkannten Programmen und meistbesuchten Unterseiten.
Beides ist unentgeltlich, an keine Bedingung geknüpft und braucht keine Anmeldung. Bei einem als privat gekennzeichneten oder passwortgeschützten Zähler ist das Verwaltungs-Token nötig — dieselbe Prüfung wie für die Seite selbst.
Was nicht darin steht, weil es nicht existiert: Es gibt keine Zeile je Besuch. Was gespeichert wird, sind Tageswerte je Merkmal; Besucher werden über einen gesalzenen Tageshash unterschieden, dessen Salz nach wenigen Tagen gelöscht wird. Eine Ausfuhr kann nichts enthalten, was nie erhoben wurde. Die Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
8. Die Schnittstelle
Dieselben Daten gibt es maschinenlesbar unter /live/<Nummer>/stats.json. Der Endpunkt antwortet mit einer Freigabe für fremde Ursprünge, damit ein Skript auf Ihrer eigenen Seite die eigenen Zahlen lesen kann.
Es gilt eine Bremse von sechzig Abrufen je Stunde und Adresse, und die Antwort darf fünf Minuten zwischengespeichert werden. Der Grund ist keine Verknappung, sondern die Maschine: die Zählernummern sind durchprobierbar, und ein Zähler soll nicht je Besucher eine Datenbankabfrage kosten.
Private und passwortgeschützte Zähler kommen dort nicht an. Es sind dieselben Zahlen, die auf der Statistikseite ohnehin öffentlich stehen.
9. Aufhören und löschen
Aufhören geht ohne uns: den Code von der eigenen Seite entfernen. Danach wird nichts mehr gezählt. Es gibt keine Frist, keine Erklärung und keine Bestätigung.
Löschen geht mit uns, und zwar vollständig. Im Besitzerbereich der Statistikseite steht ganz unten ein zugeklappter Bereich; wer dort das Verwaltungs-Token hat und die Zählernummer abtippt, löscht den Zähler und alles, was zu ihm gehört — rund zwanzig Tabellen, in einem Zug. Zurück bleibt die Nummer in einem Archiv, damit sie nicht ein zweites Mal vergeben wird.
Die Ausfuhr-Verweise stehen vor dem Löschknopf und nicht daneben. Das ist Absicht: eine Schattenkopie nach der Löschung wäre das Gegenteil einer Löschung, also gibt es keine. Wer seine Zahlen behalten will, holt sie sich vorher.
Eine Löschung lässt sich nicht rückgängig machen. Es gibt keine Sicherungskopie, aus der ein gelöschter Zähler zurückgeholt werden könnte.
10. Wenn der Verwaltungslink weg ist
Es gibt hier keine Konten. Wer den Verwaltungslink verliert, hätte damit auch den Zugang zu Ausfuhr und Löschung verloren — deshalb gibt es einen Rückweg, der ohne E-Mail-Adresse auskommt: Zähler zurückholen.
Der Nachweis ist, dass Sie die Seite bearbeiten können, auf der der Zähler steht: eine kurze Zeichenkette dort hinschreiben, wir rufen die Seite ab und sehen nach. Der Zähler muss auf derselben Seite stehen, und diese Adresse muss eine sein, die der Zähler auch gezählt hat.
Jede Rückholung wechselt das Token. Ein zweiter Zugriff macht den ersten Link ungültig, und das fällt auf.
11. Was nicht angeboten wird
Damit die Auskunft in beide Richtungen stimmt:
- Kein Import. Es gibt keinen Weg, einen bei einem anderen Dienst erreichten Zählerstand oder dessen Verlauf hier einzuspielen.
- Keine Übernahme durch einen anderen Anbieter. Es gibt kein gemeinsames Format für Besucherzähler, an das sich jemand halten würde. Die Ausfuhr ist CSV und JSON — beides gängig, beides lesbar, aber es ist kein Wechselformat, sondern ein Datenformat.
- Keine Schreib-Schnittstelle. Die Schnittstelle liest. Zahlen lassen sich nicht von außen setzen oder ändern.
- Keine Sicherungskopie für Sie. Was der Betreiber sichert, sichert er für den Betrieb und nicht als Dienst am Nutzer. Wer seine Zahlen aufheben will, führt sie aus.
12. Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung
Der Data Act lässt die DSGVO unberührt (Art. 1 Abs. 5). Beides nebeneinander, und beides bedeutet etwas anderes.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO betrifft personenbezogene Daten, die auf Einwilligung oder Vertrag beruhen. Für die Zählerdaten läuft es weitgehend leer: sie sind zusammengefasst, enthalten keine IP-Adressen und lassen sich keiner einzelnen Person zuordnen. Die Ausfuhr unter 7. gibt es trotzdem — sie hängt nicht an einem Recht, sondern ist einfach da.
Die Rechte der betroffenen Person — Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch — stehen in Abschnitt 9 der Datenschutzerklärung, zusammen mit dem, was uns bei ihrer Erfüllung einschränkt.
13. Fristen
Der Data Act ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt:
- seit 12. September 2025: die Verordnung im Grundsatz, darunter Kapitel VI (Wechsel) und Kapitel IV für neu geschlossene Verträge,
- seit 12. September 2026: Art. 3 Abs. 1 — der Datenzugang „ab Werk“ — für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht werden,
- ab 12. Januar 2027: keine Wechselentgelte mehr (Art. 29),
- ab 12. September 2027: Kapitel IV auch für Verträge, die vor dem 12. September 2025 auf unbestimmte Zeit oder mit langer Laufzeit geschlossen wurden.
Diese Daten sind nachgeschlagen und nicht erinnert. Die Verordnung ist Gegenstand laufender Änderungsvorhaben auf Unionsebene; wer sich auf eine Frist stützt, sieht im Amtsblatt der Europäischen Union nach.
14. Aufsicht
Art. 37 verlangt von den Mitgliedstaaten, zuständige Behörden zu benennen. Für Polen ist ein Gesetz über den fairen Zugang zu Daten und ihre Nutzung im Gesetzgebungsverfahren; danach soll der Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation (Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, UKE) zuständig sein.
Ob dieses Gesetz zum Zeitpunkt Ihres Lesens bereits in Kraft ist, hat der Betreiber nicht abschließend geprüft. Das steht hier so, weil eine Behörde zu nennen, die es noch nicht gibt, schlechter wäre als der Hinweis, dass die Zuständigkeit noch nicht gesichert ist.
Für die Sache selbst wenden Sie sich an stats4u@lukaswojcik.com. Für datenschutzrechtliche Beschwerden ist eine andere Stelle zuständig; sie steht in Abschnitt 10 der Datenschutzerklärung.
15. Weitere Dokumente
Ergänzend gelten und erklären:
- die Datenschutzerklärung — was erhoben wird, wie lange es bleibt und welche Rechte Sie haben,
- die Seite zum AI Act — wo ein Sprachmodell im Spiel ist und wo nicht,
- die Nutzungsbedingungen und der Auftragsverarbeitungsvertrag,
- das Impressum.
Was der Zähler eine fremde Seite kostet, ist gemessen und steht unter Gewicht. Was der Dienst gerade tut, steht unter Status.
Stand
Fassung 1.0, Stand 1. September 2026. Diese Seite ist eine Auskunft über den tatsächlichen Stand und keine Rechtsberatung; sie gibt die Einschätzung des Betreibers wieder und ist von keiner Behörde und keinem Rechtsbeistand geprüft.