Diese Seite legt offen, an welcher Stelle Stats4U ein Sprachmodell einsetzt, was es dabei sehen und tun darf, und was die Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) davon erfasst.
Kurz gefasst
Ein Sprachmodell kommt an genau einer Stelle vor: zwei bis drei Sätze über die Entwicklung eines Zählers, oben auf seiner öffentlichen Statistikseite. Sonst nirgends.
Das Modell läuft auf einer zweiten Maschine des Betreibers, nicht bei einem Wolkenanbieter. Es wird kein Dienst eines Modellanbieters angerufen. Zum Modell geht nur, was auf der Statistikseite ohnehin öffentlich steht.
Das Modell entscheidet nichts. Es formuliert. Jede Zahl in seinem Satz hat es vorgelegt bekommen, und jede wird anschließend gegengeprüft; hält der Satz nicht, wird er verworfen.
Was aussteht, steht auch hier: eine maschinenlesbare Kennzeichnung der erzeugten Sätze nach Art. 50 Abs. 2 gibt es derzeit nicht. Der Grund steht unter 11.
Diese Seite ist eine Auskunft und keine Rechtsberatung. Sie gibt die Einschätzung des Betreibers wieder und ist von keiner Behörde und keinem Rechtsbeistand geprüft.
1. Warum es diese Seite gibt
Der AI Act verlangt keine solche Seite. Was er verlangt, ist eine Offenlegung dort, wo der erzeugte Text steht — und die steht dort: unter jedem Kasten, in der Sprache der Seite.
Diese Seite ist freiwillig und geht weiter. Sie sagt auch, wo keine künstliche Intelligenz im Spiel ist (6.), welche Rolle der Betreiber nach der Verordnung hat (8.) und was noch fehlt (11.). Bei einem Besucherzähler ist die häufigere Frage nicht, was ein Modell tut, sondern ob überhaupt eines mitzählt.
Sie ist Information und keine Rechtsberatung. Wer eine rechtliche Beurteilung für seinen eigenen Fall braucht, holt sie sich bei jemandem, der dafür einsteht.
2. Die eine Stelle
Oben auf der Statistikseite eines Zählers kann ein Kasten mit zwei bis drei Sätzen stehen: welcher Wochentag der stärkste war, aus wie vielen Ländern die Besucher kamen, wie die letzten Tage gegen die davor stehen. Diese Sätze hat ein Sprachmodell geschrieben.
Unter dem Kasten steht das auch. Ein Satz in der Sprache der Seite sagt, dass ein Sprachmodell den Text aus den daneben stehenden gemessenen Zahlen geschrieben hat und dass keine der Zahlen vom Modell stammt; daneben stehen der Name des Modells und das Datum. Das ist die Offenlegung nach Art. 50 — sie gehört an den Text und nicht auf diese Seite.
Meistens steht dort gar nichts. Ein Zähler bekommt nur Sätze, wenn er über dreißig Tage genug gemessen hat; die meisten Zähler hier liegen unter dieser Schwelle. Wie häufig das ausgeht, ist gezählt und steht im Blog.
Den Kasten gibt es nur auf Statistikseiten, die ohnehin öffentlich sind. Ein als privat gekennzeichneter und ein passwortgeschützter Zähler bekommt keinen.
3. Welches Modell, und wo es rechnet
Der Betreiber entwickelt kein Modell. Er lädt offene Modellgewichte Dritter herunter und lässt sie unverändert laufen. Welches Modell einen bestimmten Satz geschrieben hat, steht unter diesem Satz — dort und nicht hier, weil sich das Modell ändern kann und ein Name in einem Rechtstext dann falsch wäre.
Die Modelle laufen auf einer zweiten Maschine des Betreibers, über einen lokalen Modellserver. Es gibt keine Schnittstelle zu einem Modellanbieter — nichts wird an OpenAI, Google, Anthropic, Mistral oder einen anderen Dienst übermittelt, und von dort kommt nichts zurück.
Der Grund für die zweite Maschine ist Rechenzeit und nicht Datenschutz: ein Modell braucht Sekunden je Antwort, die schwerste Abfrage dieser Anwendung Millisekunden. Beides gehört nicht auf dieselbe Maschine. Die Messung dazu steht im Blog.
Es wird nicht trainiert und nicht nachtrainiert. Die Gewichte bleiben, wie sie heruntergeladen wurden. Es geht kein Zählerdatum in ein Training ein, weder in ein eigenes noch in ein fremdes.
4. Was das Modell zu sehen bekommt
Nur bereits zusammengefasste Zahlen eines einzelnen Zählers und die Adresse der Seite, auf der er steht: Besucher der letzten Tage gegen die Tage davor, Anteil des stärksten Landes, Anzahl der Länder, stärkster Wochentag, meistbesuchte Unterseite, Geräteanteile.
Keine IP-Adressen. Keine Besucherkennungen. Keine Rohdaten. Nichts, was sich einer einzelnen Person zuordnen ließe. Es gibt in diesem System ohnehin keine Zeile, die einen einzelnen Besuch beschreibt.
Und nur von Zählern, deren Statistikseite öffentlich ist. Diese Bedingung steht im Code an der Stelle, die die Aufträge herausgibt — nicht erst in der Anzeige. Ohne sie wäre die Sache eine Weitergabe fremder Daten an ein zweites Gerät.
Die zweite Maschine erfährt damit nichts, was ein Besucher der Statistikseite nicht auch sähe. Dasselbe steht in Abschnitt 5.10 der Datenschutzerklärung.
5. Was das Modell darf — und was es nicht darf
Es darf formulieren. Sonst nichts.
Die Auswahl trifft der Server: welche Zahl bemerkenswert ist, rechnet und entscheidet der Code. Das Modell bekommt je Fakt einen eigenen Auftrag und schreibt daraus je einen Satz. Es sieht nie zwei Fakten nebeneinander.
Zurück auf dem Server wird jede Ziffernfolge des Satzes gegen den Auftrag gehalten. Kommt sie dort nicht vor, wird der Satz verworfen. Namen — Wochentag, Land, Gerät, Seite — werden ebenso geprüft: der richtige muss vorkommen, die verwechselbaren dürfen nicht.
Das Modell rechnet nicht, rundet nicht, wählt nicht aus und entscheidet nichts. Es trifft keine Entscheidung über eine Person, es bewertet niemanden, es sperrt nichts und es beeinflusst weder die Zählung noch die angezeigten Zahlen.
Was die Prüfungen nicht fangen, gehört in denselben Absatz: einen Satz, der ohne Ziffern etwas Falsches behauptet, und einen Satz über ein anderes Thema als seinen Fakt. Beides ist beschrieben, wo es hingehört, nämlich im Blog. Eine Prüfung, die man für lückenlos hält, ist schlechter als eine, deren Lücken benannt sind.
6. Wo keine künstliche Intelligenz im Spiel ist
Bei einem Besucherzähler ist das die häufigere Frage, deshalb steht die Antwort hier und nicht im Kleingedruckten:
- Das Zählen selbst — eine Datenbankabfrage und eine Zeile mehr. Kein Modell.
- Die Erkennung automatischer Zugriffe („Bots") — ein Vergleich der Browserkennung gegen eine Liste von Zeichenfolgen. Kein Lernverfahren, keine Schätzung, keine Bewertung einer Person.
- Die Herkunftsbestimmung aus der IP-Adresse — eine Tabelle von Adressbereichen. Nachgeschlagen, nicht geraten.
- Zählerbilder, Diagramme, Wochenbriefe, Monatsberichte — von Code aus Zahlen erzeugt.
- Der Ausschluss eigener Zugriffe, die Rückholung eines Zählers, die Löschung — feste Regeln, nachlesbar und wiederholbar.
Es gibt an keiner Stelle eine automatisierte Entscheidungsfindung über eine Person im Sinne von Art. 22 DSGVO und kein Profiling. So steht es auch in Abschnitt 11 der Datenschutzerklärung.
7. Fremde Dienste auf diesen Seiten
Auf den Statistikseiten läuft Werbung von Google, und das Anfrageformular ist durch Google reCAPTCHA gegen automatische Einsendungen geschützt. Ob dabei Verfahren zum Einsatz kommen, die der AI Act erfasst, bestimmt Google und nicht der Betreiber; die Pflichten eines Anbieters treffen dort den Anbieter.
Für diese Dienste ist der Betreiber allenfalls Betreiber im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und nicht Anbieter. Er erzeugt mit ihnen keine Inhalte und trifft mit ihnen keine Entscheidung über eine Person. Welche Dienste eingebunden sind und wozu, steht in den Abschnitten 5 und 6 der Datenschutzerklärung.
8. Welche Rolle Stats4U nach dem AI Act hat
Die Verordnung unterscheidet den Anbieter (Art. 3 Nr. 3) — wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich — vom Betreiber (Art. 3 Nr. 4), der ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet.
Nach Einschätzung des Betreibers ist er hier beides. Um ein fremdes Modell herum steht ein eigenes System: Auswahl der Zahlen, Auftrag je Fakt, Prüfung der Antwort, Anzeige. Dieses System nimmt er unter dem eigenen Namen auf der eigenen Seite in Betrieb — das ist die Anbieterrolle —, und er verwendet es in eigener Verantwortung — das ist die Betreiberrolle. Dass es an niemanden abgegeben wird, ändert daran nichts: die Inbetriebnahme für den Eigengebrauch ist mitgemeint.
Anbieter des Modells ist der Betreiber ausdrücklich nicht. Die Gewichte stammen von Dritten, sie werden unverändert verwendet, und es wird kein Modell in Verkehr gebracht.
Diese Einordnung ist die Einschätzung des Betreibers und keine behördliche Feststellung. Sie steht hier, weil eine Seite über den eigenen KI-Einsatz ohne die Rollenfrage die Frage umgeht, auf die es ankommt. Wer sie für falsch hält, findet unter 15., an wen er sich wenden kann.
9. Risikoklasse
Verbotene Praktiken (Art. 5): keine. Es gibt keine unterschwellige Beeinflussung, keine Ausnutzung einer Schutzbedürftigkeit, keine soziale Bewertung, keine biometrische Identifizierung, keine Emotionserkennung und keine Ableitung geschützter Merkmale.
Hochrisiko (Art. 6 in Verbindung mit Anhang III): nein. Keine der dort aufgezählten Kategorien ist berührt — keine Biometrie, keine kritische Infrastruktur, keine allgemeine oder berufliche Bildung, keine Beschäftigung, kein Zugang zu wesentlichen privaten oder öffentlichen Diensten, keine Strafverfolgung, keine Migration, keine Rechtspflege. Ein Satz über Besucherzahlen entscheidet über niemanden und hat für niemanden eine rechtliche Wirkung.
Was bleibt, ist ein System, das synthetischen Text erzeugt und damit unter die Transparenzpflichten des Art. 50 fällt. Um sie geht es unter 10. und 11.
10. Artikel 50 im Einzelnen
Der Artikel hat mehrere Absätze mit verschiedenen Adressaten. Der Reihe nach, damit nachvollziehbar ist, warum das Ergebnis so ausfällt:
- Abs. 1 — Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen sich zu erkennen geben. Nicht einschlägig: hier gibt es kein Gespräch und keine Eingabe. Der Text steht fertig auf einer Seite, bevor sie jemand aufruft.
- Abs. 2 — Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen, müssen die Ausgabe in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen. Einschlägig, und hier steht die Kennzeichnung noch aus. Siehe 11.
- Abs. 3 — Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Nicht einschlägig.
- Abs. 4 Unterabs. 1 — Deepfakes. Nicht einschlägig: es werden keine Bilder, Tonaufnahmen oder Videos erzeugt, sondern zwei Sätze Text.
- Abs. 4 Unterabs. 2 — erzeugter Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterrichten, ist offenzulegen. Zweifelhaft, ob einschlägig — mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ist ersichtlich der öffentliche Meinungsbildungsprozess gemeint und nicht jede veröffentlichte Zeile. Es wird trotzdem offengelegt.
- Abs. 5 — klar und unterscheidbar, spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Erfüllt: der Hinweis steht unmittelbar unter dem Text, in der Sprache der Seite, ohne Aufklappen und ohne Verweis.
Zu Abs. 4 Unterabs. 2 gehört ein Satz mehr. Die Vorschrift nimmt Texte aus, die einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterliegen und für die jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Der Betreiber stützt sich darauf nicht: die Sätze werden nicht von einem Menschen gelesen, bevor sie erscheinen — sie werden maschinell geprüft. Das ist etwas anderes, und es wäre bequem, das eine für das andere auszugeben.
Eine Offenlegung, die man nur macht, wenn man muss, sagt über den Text nichts aus. Diese steht seit dem ersten erzeugten Satz unter jedem Kasten.
11. Was aussteht: die maschinenlesbare Kennzeichnung
Art. 50 Abs. 2 verlangt vom Anbieter mehr als einen sichtbaren Satz. Die Ausgabe soll in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt erkennbar sein, mit Lösungen, die wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind, soweit das technisch machbar ist.
Der sichtbare Hinweis unter dem Kasten ist das nicht. Er richtet sich an den Leser, nicht an eine Maschine. Eine maschinenlesbare Kennzeichnung der erzeugten Sätze gibt es auf diesen Seiten derzeit nicht.
Das steht hier, weil eine Seite über den eigenen KI-Einsatz, die nur die erfüllten Pflichten aufzählt, ihre Aufgabe verfehlt. Wer wissen will, woran er ist, erfährt es aus dem, was fehlt, mehr als aus dem, was da ist.
Woran es hängt: für zwei Sätze Fließtext auf einer HTML-Seite gibt es kein etabliertes Verfahren, das die vier genannten Eigenschaften erfüllt. Wasserzeichen sind für Bild und Ton entwickelt worden; in zwei Sätzen ist wenig, worin sich etwas verbergen ließe, das eine Übersetzung, ein Zitat oder das Herauskopieren überlebt. Die Verordnung rechnet selbst damit: Art. 50 Abs. 7 sieht dafür Verhaltenskodizes auf Unionsebene vor, und die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht.
Was bereits da ist: der sichtbare Hinweis unter jedem Kasten, der Name des Modells, das Datum des Satzes und diese Seite. Was fehlt, ist damit benannt und nicht behauptet.
12. KI-Kompetenz (Art. 4)
Art. 4 verlangt von Anbietern und Betreibern, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei ihrem Personal und bei den Personen zu sorgen, die in ihrem Auftrag mit den Systemen umgehen. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025 und unabhängig von der Risikoklasse.
Stats4U ist ein Einzelunternehmen ohne Angestellte. Die einzige Person, die mit dem System umgeht, hat es gebaut; die drei Prüfungen unter 5. sind aus gemessenen Fehlern des Modells entstanden und nicht aus einer Schulung. Die Pflicht läuft damit weitgehend ins Leere — nicht, weil sie nicht gälte, sondern weil es niemanden gibt, den sie erreichen könnte.
Art. 4 ist nicht bußgeldbewehrt; der Sanktionenkatalog des Art. 99 nennt ihn nicht.
13. Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Die Pflichten der Art. 53 ff. — technische Dokumentation, Angaben für nachgelagerte Anbieter, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts, eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte — treffen den Anbieter des Modells, also den, der die Gewichte in Verkehr bringt. Sie gelten seit dem 2. August 2025.
Stats4U ist das nicht. Es lädt fertige Gewichte, ändert sie nicht und gibt kein Modell weiter.
Ob und wie ein Modellanbieter diese Pflichten erfüllt, kann der Betreiber nicht prüfen. Das ist eine bekannte Grenze und keine Behauptung des Gegenteils.
14. Fristen
Der AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt:
- seit 2. Februar 2025: verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4),
- seit 2. August 2025: die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Verwaltungsstruktur und die Sanktionen,
- seit 2. August 2026: die allgemeine Anwendbarkeit und mit ihr die Transparenzpflichten des Art. 50,
- für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III wurde die Frist durch die Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus“, im Amtsblatt am 24. Juli 2026) auf den 2. Dezember 2027 verschoben, für Hochrisiko in geregelten Produkten auf den 2. August 2028. Für Stats4U ist beides ohne Bedeutung, siehe 9.
Die Transparenzpflichten des Art. 50 hat diese Änderung nicht verschoben. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2 gilt nach dem Änderungsrechtsakt für Systeme, die am 2. August 2026 bereits im Verkehr waren, der 2. Dezember 2026; ob der hiesige Fall darunterfällt, hat der Betreiber nicht abschließend geprüft. Abschnitt 11 steht unabhängig davon.
Diese Daten sind nachgeschlagen und nicht erinnert. Sie haben sich zuletzt im Juli 2026 geändert und können sich wieder ändern. Wer sich darauf stützt, sieht im Amtsblatt der Europäischen Union nach.
15. Aufsicht
Nationale Marktüberwachungsbehörde nach Art. 70 Abs. 1 der Verordnung ist in Polen die Komisja Rozwoju i Bezpieczeństwa Sztucznej Inteligencji (Kommission für Entwicklung und Sicherheit der künstlichen Intelligenz). Sie wurde durch das polnische Gesetz über Systeme künstlicher Intelligenz eingerichtet (Dz.U. 2026 Pos. 1003, in Kraft seit dem 11. August 2026).
Wer meint, dass der hier beschriebene Einsatz gegen den AI Act verstößt, kann sich dorthin wenden. Er kann sich auch an stats4u@lukaswojcik.com wenden; das ist schneller und ändert an dem Recht nichts.
Für datenschutzrechtliche Beschwerden ist eine andere Stelle zuständig — sie steht in Abschnitt 10 der Datenschutzerklärung.
16. Weitere Dokumente
Ergänzend gelten und erklären:
- die Datenschutzerklärung — Abschnitt 5.10 zu dem, was dem Modell vorgelegt wird, und Abschnitt 11 dazu, dass es keine automatisierte Entscheidungsfindung gibt,
- die Seite zum Data Act — Zugang zu den eigenen Daten, Ausfuhr und Wechsel,
- die Nutzungsbedingungen und der Auftragsverarbeitungsvertrag,
- das Impressum.
Wie die Sätze entstehen, was dabei schiefgegangen ist und woran die Prüfungen scheitern, steht ausführlich und mit Messwerten im Blog.
Stand
Fassung 1.0, Stand 1. September 2026. Diese Seite ist eine Auskunft über den tatsächlichen Einsatz und keine Rechtsberatung; sie gibt die Einschätzung des Betreibers wieder und ist von keiner Behörde und keinem Rechtsbeistand geprüft.